PV-Anlagen - Was ist zu beachten?

PV-Anlagen - Was ist zu beachten?

Steuertipps & News September 2023

In den News Januar und Juni 2023 haben wir bereits auf die Neuregelungen bei den Photovoltaikanlagen verwiesen. Nachfolgend eine Zusammenfassung.

Muss ich die PV-Anlage in meiner Einkommensteuererklärung angeben?

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurden die Überschüsse aus den PV-Anlagen rückwirkend zum 01.01.2022 bei der Einkommensteuer steuerfrei gestellt.

Die rückwirkende Steuerbefreiung gilt

• für alle PV-Anlagen bis 30 kWp auf Einfamilienhäuser, Dächer von Garagen, Carports und anderweitige Nebengebäude, nicht zu Wohnzwecken dienende Gebäude (Gewerbeimmobilien, Garagenhof usw.).

• Die Steuerbefreiung gilt auch für „Sonstige Gebäude“ (Mischgebäude oder Mehrfamilienhäuser) bei einer Anlagengröße bis maximal 15 kWp je Wohn-/ Gewerbeeinheit.

• Bei mehreren Anlagen ist die Steuerbefreiung auf max. 100 kWp pro Steuerpflichtiger begrenzt.

Insoweit müssen die Überschüsse, auch für die oben genannten bestehenden PV-Anlagen, in der Einkommensteuererklärung 2022 und den folgenden Erklärungen nicht mehr angegeben werden.

Muss Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden?

Die Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) wird bei der Lieferung und Installation von Solarmodulen und Batteriespeicher ab 01.01.2023 an Betreiber der PV-Anlage

• bis 30 kWp in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen, öffentlichen oder anderen Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienen,

auf 0% reduziert. Es fällt also keine Umsatzsteuer an. Welche Lieferungen darunter fallen, erfahren Sie in unserem Newsbeitrag aus dem Juni 2023 unter https://krause-steuerberater.de/1688551031-keine-umsatzsteuer-auf-die-anschaffung-von-pv-anlagen

Aber:

Die Lieferung und Entnahme (Eigenverbrauch) von Strom bleibt umsatzsteuerpflichtig mit dem Regelsteuersatz (19%).

Tipp!

Da die Umsatzsteuer auf den produzierten Strom nicht weggefallen ist, kann eine neue PV-Anlage nicht einfach beim Finanzamt „unter den Tisch“ fallen. Für die meisten Anlagen kann aber die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung angewandt werden, sofern nicht bereits eine Umsatzsteuerpflicht aufgrund einer anderen Tätigkeit besteht. Aber auch in diesem Fall kann man gestalten. Sprechen Sie uns an!


Wichtiger Hinweis!

Die vorstehenden Informationen sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Ob diese Informationen auch in Ihrem Fall zutreffen, kann nur zu einem Beratungstermin erörtert werden. Wir zeigen Ihnen die Vor- und Nachteile auf und geben Empfehlungen zur Gestaltung. Lassen Sie sich beraten!

Kontakt

Karsten Krause - Steuerberater

Adresse Mihla
Lohfeldstraße 19
99831 Amt Creuzburg

Telefon 036924 4809-0

E-Mail info@krause-steuerberater.de

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